Gesetzliche Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
- Dem Datenschutzbeauftragten obliegen zumindest folgende
Aufgaben:
- Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen
oder des Auftragsverarbeiters und der Beschäftigten,
die Verarbeitungen durchführen, hinsichtlich ihrer
Pflichten nach dieser Verordnung sowie nach sonstigen
Datenschutzvorschriften der Union bzw. der
Mitgliedstaaten;
- Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung,
anderer Datenschutzvorschriften der Union bzw. der
Mitgliedstaaten sowie der Strategien des
Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters für den
Schutz personenbezogener Daten einschließlich der
Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und
Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten
Mitarbeiter und der diesbezüglichen Überprüfungen;
- Beratung – auf Anfrage – im Zusammenhang mit der
Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer
Durchführung gemäß Art. 35 DS-GVO (Achtung § 7 BDSG
beachten und soweit zutreffend andere
Datenschutzgesetze)
- Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde;
- Tätigkeit als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde
in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen,
einschließlich der vorherigen Konsultation
gemäß Artikel 36 DS-GVO, und gegebenenfalls
Beratung zu allen sonstigen Fragen.
- Der oder dem Datenschutzbeauftragten obliegen neben den in
der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Aufgaben zumindest
folgende Aufgaben:
- Unterrichtung und Beratung der öffentlichen Stelle
und der Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen,
hinsichtlich ihrer Pflichten nach diesem Gesetz und
sonstigen Vorschriften über den Datenschutz,
einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
2016/680 (DS-GVO) erlassenen Rechtsvorschriften;
- Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und
sonstiger Vorschriften über den Datenschutz,
einschließlich der zur Umsetzung der
Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen
Rechtsvorschriften, sowie der Strategien der
öffentlichen Stelle für den Schutz personenbezogener
Daten, einschließlich der Zuweisung von
Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und der Schulung
der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten
Beschäftigten und der diesbezüglichen Überprüfungen;
- Beratung im Zusammenhang mit der
Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer
Durchführung gemäß § 67 dieses Gesetzes (BDSG);
- Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde;
- Tätigkeit als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde
in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen,
einschließlich der vorherigen Konsultation gemäß §
69 dieses Gesetzes (BDSG), und gegebenenfalls
Beratung zu allen sonstigen Fragen.
Diese Aufgaben sind der gesetzliche Mindestumfang, ähnlich wie
im BDSG können Sie auch in den jeweiligen LDSG Aufgaben des
Datenschutzbeauftragten entnehmen, welche allerdings
überwiegend deckungsgleich mit den hier genannten sind.
Auch in der DSG-EKD und der KDG können Sie die Aufgaben des
Datenschutzbeauftragten entnehmen, diese haben die
Besonderheit, dass diese keine Ergänzung sein sollen, sondern
ein wenigstens gleichwertiger Ersatz. Aufgrund der
Anforderungen aus der DS-GVO müssen diese aber im Einklang mit
der DS-GVO stehen und dürfen folglich diese nicht
unterschreiten. Soweit und solange diese Gesetze die DS-GVO
unterschreiten oder Schutzansprüche für personenbezogene Daten
keine Regelung gefunden haben, ist die DS-GVO zur Anwendung zu
bringen.